§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist Pirmasens.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Pirmasens.

§ 3 Lieferung

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist Pirmasens.

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Die Versandkosten trägt der Käufer.
  2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht von dem jeweiligen Versandlager berechnet.
  3. Verpackung wird nur berechnet, soweit Versand in Kisten erfolgt, oder vom Käufer eine Spezialverpackung gewünscht wird.
    Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer sowohl die Frachtkosten, als auch die Mietkosten.
  4. Wenn, infolge des Verschuldens des Käufers, die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
    Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Verkäufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Einbringung vereinbarter Sicherheiten.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
  4. Im übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe eines halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vertrag beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

§ 5 Mängelrüge

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Er ist zur Überprüfung unserer Waren auf technische Brauchbarkeit in jeder Weise, auch durch Trageproben verpflichtet. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware dem Unternehmer schriftlich mitzuteilen; dies gilt auch für Einzellieferungen aus einem Sukzessivlieferungsvertrag. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern und Transporteuren oder sonstigen dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rüge dar.
    Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
    Sonstige Mängel sind dem Unternehmer innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
    Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden.
  2. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haftet der Unternehmer nur gegenüber Bestellern, die Endverbraucher sind.
    Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  3. Das Vorliegen eines solchen festgelegten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
    Der Käufer hat im Falle einer Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Erfüllung, wiederum nach eigener Wahl vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehl schlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  4. Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendung zu.
    Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
  5. Unbeschadet der Bestimmung über die Gewährleistung sowie anderer, in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:
    1. Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
    2. Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie der
      Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht, oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreise begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
    3. Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, alleine oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigte Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
  6. Unsere Lieferungen entsprechen den Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung.
    Soweit seitens unserer Vorlieferanten/Veredler nicht bereits ein entsprechender Nachweis vorliegt, erbringen wir den Nachweis durch Vorlage eines Prüfberichts durch ein wissenschaftliches Prüf – und Forschungsinstituts. Dieser Nachweis gilt dann auch für zukünftige Bestellungen des gleichen Artikels unter vollständigem Haftungsausschluss als geführt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Rechnungen sind fällig, falls umseitig nichts anderes vermerkt, bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug.
  2. Wechsel und Schecks werden unter dem Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben. Die im Zusammenhang entstehenden Kosten und Spesen trägt der Käufer. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an zahlungsstatt angenommen.
  3. Unsere Vertreter und nicht geschäftsführungsbefugten Angestellten sind in Entgegennahme von Zahlungen und zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
  4. Das Recht zur Zurückbehaltung, Aufrechnung oder Minderung wegen Gegenansprüchen wird ausgeschlossen, es sei den die Gegenanforderungen sind rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten.

§ 7 Zahlungsverzug

  1. Bei Zielüberschreitung ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
    Basiszinssatz der Deutsch Bundesbank und soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
  3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
    Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die Ältere.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Miteigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Miteigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die im Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entsprechende Forderung tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage vor.
  6. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies dem Unternehmer sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlicher Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen) gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen mitzuteilen.

§ 9 Entgegenstehende Bedingungen

Entgegenstehende Bedingungen des Käufers sind unwirksam, wenn wir nicht ausdrücklich Abstand von unseren Bedingungen des Kontrahenten annehmen. Unser Stillschweigen auf entgegenstehende Bedingungen gilt nicht als Annahme.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist Pirmasens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§ 11 Sonstiges

Jede Änderung der Auftragsbestätigungen oder dieser Lieferbedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Werden Einzelbedingungen schriftlich geändert, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.